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169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Zusammensetzung und Wahl

Notariatsprüfungskommission
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Art. 2 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Zusammensetzung und Wahl

1. Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt eine Notariatsprüfungskommission und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

2. Der Notariatsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfach eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten als Kommissionsmitglieder an. Die Direktion für Inneres und Justiz kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen.

3. Als Mitglieder der Notariatsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und -dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit bernischem Notariats- oder Anwaltspatent ernannt werden. Der Verband bernischer Notare und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern sind anzuhören.

4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

5. Die Direktion für Inneres und Justiz führt das Sekretariat.

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