169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Bewertung
Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung
Art. 19 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Bewertung
1. Genügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet
| Note | Bewertung | | --- | --- | | 6 | ausgezeichnet | | 5,5 | sehr gut | | 5 | gut | | 4,5 | befriedigend | | 4 | ausreichend |
2. Ungenügende Prüfungsleistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1.
3. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss der Buchhaltung mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnittes zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Buchhaltung doppelt.