169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Mündliche Prüfungen
Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung
Art. 18 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Mündliche Prüfungen
1. Die mündlichen Prüfungen werden von je einem Mitglied der Notariatsprüfungskommission abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.
2. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden weggewiesen.
3. Zu den mündlichen Prüfungen haben die Beteiligten in schicklicher Kleidung zu erscheinen