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Art. 17 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Schriftliche Prüfungen

Notariatsprüfung - Durchführung und Bewertung
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Art. 17 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Schriftliche Prüfungen

1. Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Die Verfasserin oder der Verfasser der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.

2. Die schriftlichen Prüfungen werden je durch zwei Mitglieder der Notariatsprüfungskommission bewertet.

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