169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 15 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Vorprüfung im Fach Buchhaltung
Notariatsprüfung - Allgemeines
Art. 15 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Vorprüfung im Fach Buchhaltung
1. Die Vorprüfung im Fach Buchhaltung erfolgt schriftlich. Die Note wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Experten festgesetzt und bildet Bestandteil des Prüfungsergebnisses. Für die Bewertung gilt Artikel 19 Absatz 1 und 2.
2. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.