Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Vorprüfung im Fach Buchhaltung

Notariatsprüfung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Vorprüfung im Fach Buchhaltung

1. Die Vorprüfung im Fach Buchhaltung erfolgt schriftlich. Die Note wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Experten festgesetzt und bildet Bestandteil des Prüfungsergebnisses. Für die Bewertung gilt Artikel 19 Absatz 1 und 2.

2. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

← Art. 14 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Zulassung zur Notariatsprüfung Art. 16 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →