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Art. 13 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Anrechnung der Anwaltsprüfung

Notariatsprüfung - Allgemeines
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Art. 13 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Anrechnung der Anwaltsprüfung

1. Wer das bernische Anwaltspatent besitzt und dieses nach dem 1. Oktober 2014 erlangt hat, kann für die Notariatsprüfung die Noten der mündlichen Anwaltsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln anrechnen lassen:[[2]](#paragraphtext_content_fn_2032327_2_2_c)

a) bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts,

b) Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts,

c) nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit.

2. Bei der Anmeldung zur Notariatsprüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat für jedes Fach einzeln anzugeben, ob sie oder er dessen Note anrechnen lassen will.

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