Art. 12 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Gegenstand
Art. 12 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Gegenstand
1. Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2. Die schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung
a) zweier notarieller Urkunden und
b) eines Urteils in einer Zivil-, Verwaltungs-, Steuerrechts- oder Strafsache.
3. Die mündlichen Prüfungen haben folgende Fächer zum Gegenstand
a) Notariatsrecht und notarielle Geschäfte,
b) eheliches Güterrecht, Erbrecht,
c) Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts,
d) **\*** bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts,
e) **\*** Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts,
f) **\*** nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit,
g) Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts.