Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Gegenstand

Notariatsprüfung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Gegenstand

1. Die Notariatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2. Die schriftlichen Prüfungen umfassen die Abfassung

a) zweier notarieller Urkunden und

b) eines Urteils in einer Zivil-, Verwaltungs-, Steuerrechts- oder Strafsache.

3. Die mündlichen Prüfungen haben folgende Fächer zum Gegenstand

a) Notariatsrecht und notarielle Geschäfte,

b) eheliches Güterrecht, Erbrecht,

c) Immobiliarsachenrecht mit Einschluss des Grundbuchrechts,

d) **\*** bernisches Staats- und Verwaltungsrecht mit Einschluss des Verfahrensrechts,

e) **\*** Strafprozessrecht mit Einschluss des materiellen Rechts,

f) **\*** nationales und internationales Zivilprozessrecht mit Einschluss des nationalen und internationalen Privatrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit,

g) Steuerrecht mit Einschluss des interkantonalen Steuerrechts.

← Art. 11 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Zulassung zur Notariatsprüfung Art. 13 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →