Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten

Praktische Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten

1. Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Praktikumsdauer anrechnen.

2. Die Berufstätigkeit muss an einem der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 genannten Orte ausgeübt worden sein.

3. Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.

← Art. 9 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Zulassung zur Notariatsprüfung Art. 11 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →