169.221
NPVOEXNREN
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) - Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten
Praktische Ausbildung
Art. 10 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) · Anrechenbarkeit juristischer Berufstätigkeiten
1. Auf Gesuch hin kann die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission eine juristische Berufstätigkeit ganz oder teilweise an die Praktikumsdauer anrechnen.
2. Die Berufstätigkeit muss an einem der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 genannten Orte ausgeübt worden sein.
3. Berufstätigkeiten, die bei Prüfungsbeginn mehr als zehn Jahre zurückliegen, werden nicht angerechnet.