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169.221 NPVOEXNREN CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)

Zulassung zur Notariatsprüfung
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Art. 1 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)

1. Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer

a) das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und der für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat,

b) eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat,

c) die Vorprüfung im Fach Buchhaltung an der Universität Bern oder, falls diese die Vorprüfung in französischer Sprache nicht anbietet, in französischer Sprache an den Universitäten Neuenburg oder Freiburg abgelegt hat und

d) ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorlegt.

2. Über die Zulassung zur Notariatsprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission.

Zulassung zur Notariatsprüfung Art. T1-1 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) →

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