169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 73 Notariatsverordnung (NV) - Berufssiegel
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 73 Notariatsverordnung (NV) · Berufssiegel
1. Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Berufssiegel dürfen weiterhin verwendet werden.
2. Verlangt die Notarin oder der Notar ein zusätzliches Berufssiegel, wird dieses in der neuen Form abgegeben.