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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 70 Notariatsverordnung (NV) - Führung

Beurkundungsverfahren - Urschriftenregister
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Art. 70 Notariatsverordnung (NV) · Führung

1. Sofern das Urschriftenregister nicht in elektronischer Form geführt wird, kann es als gebundenes Buch oder im Loseblattsystem geführt werden.

2. ...

3. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Führung und Aufbewahrung des Registers erlassen.

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