169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 70 Notariatsverordnung (NV) - Führung
Beurkundungsverfahren - Urschriftenregister
Art. 70 Notariatsverordnung (NV) · Führung
1. Sofern das Urschriftenregister nicht in elektronischer Form geführt wird, kann es als gebundenes Buch oder im Loseblattsystem geführt werden.
2. ...
3. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Führung und Aufbewahrung des Registers erlassen.