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Art. 68a Notariatsverordnung (NV) - Inhalt einer elektronischen Ausfertigung

Beurkundungsverfahren - Ausfertigungen
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Art. 68a Notariatsverordnung (NV) · Inhalt einer elektronischen Ausfertigung

1. Wird eine Urschrift elektronisch ausgefertigt, muss diese die Angaben gemäss Artikel 68 Absatz 4 Buchstaben b und c nicht enthalten.

2. Die qualifizierte elektronische Signatur gilt als Unterschrift der Notarin oder des Notars gemäss Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe f.

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