Art. 68 Notariatsverordnung (NV) - Inhalt
Art. 68 Notariatsverordnung (NV) · Inhalt
1. Die Ausfertigung ist eine wortgetreue Wiedergabe des Textes der bereinigten Urschrift.
2. Gibt eine Ausfertigung im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung die Urschrift nur teilweise wieder, ist ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich um eine Teilausfertigung handelt.
3. Beilagen zur Urschrift sind der Ausfertigung in beglaubigten Kopien oder Auszügen nachzutragen oder beizufügen, soweit es für den Zweck der Ausfertigung erforderlich oder durch andere Erlasse vorgeschrieben ist.
4. Die Ausfertigung hat ferner zu enthalten
a) die Registernummer der Urschrift,
b) die Bezeichnung als erste, weitere oder neue Ausfertigung,
c) die Bezeichnung der oder des Beteiligten oder der Registerbehörde, für welche die Ausfertigung bestimmt ist,
d) die Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass die Ausfertigung mit der Urschrift genau übereinstimmt,
e) das Siegel der Notarin oder des Notars auf jedem Blatt eines Papierdokuments,
f) die Unterschrift der Notarin oder des Notars.
5. Hat die Aufsichtsbehörde eine andere Notarin oder einen anderen Notar mit der Erstellung der Ausfertigung betraut, ist ihre Verfügung in der Ausfertigung zu erwähnen und der Urschrift beizulegen.