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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 67 Notariatsverordnung (NV) - Neuausfertigung

Beurkundungsverfahren - Ausfertigungen
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Art. 67 Notariatsverordnung (NV) · Neuausfertigung

1. Ist eine Ausfertigung schadhaft geworden, hat die Notarin oder der Notar auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Neuausfertigung zu erstellen. Die Notarin oder der Notar hat die schadhafte Ausfertigung zu vernichten. Die Neuausfertigung und die Vernichtung sind auf der Urschrift zu vermerken.

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