169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 66 Notariatsverordnung (NV) - Weitere Ausfertigungen
Beurkundungsverfahren - Ausfertigungen
Art. 66 Notariatsverordnung (NV) · Weitere Ausfertigungen
Weitere Ausfertigungen darf die Notarin oder der Notar nur erstellen, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.