169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 65 Notariatsverordnung (NV) - Erste Ausfertigung
Beurkundungsverfahren - Ausfertigungen
Art. 65 Notariatsverordnung (NV) · Erste Ausfertigung
1. Die Notarin oder der Notar erstellt von Urschriften, welche in ihrer oder seiner Verwahrung bleiben, auf Verlangen für jede Beteiligte oder jeden Beteiligten eine Ausfertigung als Beweismittel.
2. Soll die Urkunde zur Eintragung in einem öffentlichen Register angemeldet werden, erstellt die Notarin oder der Notar ferner eine Ausfertigung als Rechtsgrundausweis für die Registerbehörde.
3. Auf der Urschrift bescheinigt die Notarin oder der Notar, wann, für wen und in welcher Form sie oder er Ausfertigungen erstellt hat.