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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 64 Notariatsverordnung (NV) - Datum

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Beglaubigungen
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Art. 64 Notariatsverordnung (NV) · Datum

1. Die Beglaubigung eines Datums besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, wann und durch wen ihr oder ihm eine Urkunde vorgelegt worden ist.

2. Bei Beglaubigung eines Datums eines elektronischen Dokuments sind Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 4 sinngemäss anwendbar.

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