Art. 63 Notariatsverordnung (NV) - Kopie
Art. 63 Notariatsverordnung (NV) · Kopie
1. Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass diese ein ihr oder ihm vorgewiesenes Dokument vollständig und unverändert wiedergibt. Enthält die Kopie nur einen Auszug, ist dieser Umstand zu vermerken.
2. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob das der Notarin oder dem Notar vorgewiesene Dokument eine Originalurkunde, eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie gewesen ist, wenn dies aus der Kopie nicht ersichtlich ist. Weiter ist in der Bescheinigung anzugeben, ob das zu beglaubigende Dokument der Notarin oder dem Notar elektronisch oder auf Papier vorgelegt worden ist.
3. Bei Abschriften sind die im vorgewiesenen Dokument enthaltenen Beisätze, Einschaltungen, Streichungen und sonstigen Änderungen ausdrücklich zu erwähnen.
4. Bezieht sich die Beglaubigung auf eine elektronische Datei hat die Notarin oder der Notar zusätzlich zu bescheinigen, in welchem elektronischem Format die elektronische Datei vorgelegen hat und mit welcher Applikation das Dokument sichtbar gemacht worden ist. Es ist genau zu bescheinigen, welche Inhalte der Datei nicht Bestandteil der Beglaubigung sind.