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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 62 Notariatsverordnung (NV) - Unterschrift

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Beglaubigungen
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Art. 62 Notariatsverordnung (NV) · Unterschrift

1. Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Notarin oder des Notars, dass die Unterschrift von der Unterzeichnerin oder vom Unterzeichner geschrieben oder von dieser oder diesem als ihre oder seine eigene Unterschrift anerkannt worden ist.

2. Die Notarin oder der Notar stellt die Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners fest.

3. Die Notarin oder der Notar muss bescheinigen, ob ihr oder ihm ein elektronisches Dokument oder ein Papierdokument vorgelegt worden ist. Weiter muss bei Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift über Art und Gültigkeit der elektronischen Signatur und die Qualität des Zeitstempels Auskunft gegeben werden. Der Validierungsbericht ist der Beglaubigung beizulegen.

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