169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 61 Notariatsverordnung (NV) - Fahrnisversteigerung
Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Versteigerungen
Art. 61 Notariatsverordnung (NV) · Fahrnisversteigerung
1. Bei der Versteigerung von Fahrnis muss die Versteigerin oder der Versteigerer weder anwesend noch vertreten sein.
2. Das Protokoll wird von der Notarin oder vom Notar und von der Ausruferin oder vom Ausrufer unterzeichnet und braucht nur die Angebote zu enthalten, zu welchen der Zuschlag erfolgt ist.