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Art. 60 Notariatsverordnung (NV) - Verfahren

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Versteigerungen
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Art. 60 Notariatsverordnung (NV) · Verfahren

1. Zu Beginn der Versteigerung stellt die Notarin oder der Notar die Anwesenheit der amtlich mitwirkenden Personen sowie der Versteigerin oder des Versteigerers oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter fest und verliest die Steigerungsbedingungen, die während des ganzen Verfahrens zur freien Einsicht öffentlich aufgelegt bleiben. Danach lässt sie oder er den Ausruf vornehmen.

2. Über den Verlauf der Versteigerung führt die Notarin oder der Notar ein Protokoll. Diese öffentliche Urkunde hat namentlich zu enthalten

a das Datum und den Ort der Versteigerung sowie ihren Gegenstand,

b die Art und den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung,

c die Feststellung, dass die in Absatz 1 genannten Personen während des ganzen Verfahrens anwesend gewesen sind,

d die Feststellung, dass die Notarin oder der Notar die Steigerungsbedingungen verlesen hat und dass diese danach öffentlich aufgelegt worden sind,

e die Tageszeit der Eröffnung der Versteigerung und des Zuschlages sowie allfälliger Unterbrechungen der Versteigerung,

f den Betrag der Angebote, die den allenfalls in den Steigerungsbedingungen genannten Mindestbetrag erreichen oder übersteigen,

g die Feststellung, zu welchem Betrag und an wen der Zuschlag erfolgt ist,

h die für die Urkundsparteien vorgeschriebenen Angaben der Erwerberin oder des Erwerbers.

3. Das Protokoll ist von der Versteigerin oder vom Versteigerer, der Ersteigerin oder dem Ersteigerer und ihren Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen; weigern sie sich, hält die Notarin oder der Notar diesen Umstand unter Angabe der Gründe in der Urkunde fest.

4. Die Steigerungsbedingungen sowie allfällige Vollmachten sind der Urschrift beizulegen.

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