169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 59 Notariatsverordnung (NV) - Vorbereitung
Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Versteigerungen
Art. 59 Notariatsverordnung (NV) · Vorbereitung
Die Notarin oder der Notar setzt die schriftlichen, von der Versteigerin oder vom Versteigerer zu unterzeichnenden Steigerungsbedingungen für die freiwillige öffentliche Versteigerung auf und veranlasst die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung.