Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 59 Notariatsverordnung (NV) - Vorbereitung

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Versteigerungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 Notariatsverordnung (NV) · Vorbereitung

Die Notarin oder der Notar setzt die schriftlichen, von der Versteigerin oder vom Versteigerer zu unterzeichnenden Steigerungsbedingungen für die freiwillige öffentliche Versteigerung auf und veranlasst die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung.

← Art. 58 Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 60 Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →