169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 58 Notariatsverordnung (NV) - Eröffnung von Erbverträgen
Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
Art. 58 Notariatsverordnung (NV) · Eröffnung von Erbverträgen
1. Erbverträge sind durch die Notarin oder den Notar zu eröffnen.
2. Sind Erbverträge bei mehreren Notarinnen oder Notaren hinterlegt oder werden diesen eingeliefert, bestimmt der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die eröffnende Notarin oder den eröffnenden Notar.
3. Die eröffnende Notarin oder der eröffnende Notar ist auch zuständig zur Eröffnung letztwilliger Verfügungen.
4. Die Eröffnung von Erbverträgen und das Ausstellen von Erbenscheinen für erbvertraglich eingesetzte Erben richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Artikel 557 bis 559 ZGB. Die Eröffnung erfolgt schriftlich.