Art. 57 Notariatsverordnung (NV) - Eröffnung letztwilliger Verfügungen
Art. 57 Notariatsverordnung (NV) · Eröffnung letztwilliger Verfügungen
1. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen und das Ausstellen von Erbenscheinen für testamentarisch eingesetzte Erben durch die Notarin oder den Notar richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 557 bis 559 ZGB. Die Eröffnung erfolgt schriftlich.
2. Ist bei der Gemeinde keine letztwillige Verfügung hinterlegt und wird ihr eine solche auch nicht eingeliefert, lässt sich die Notarin oder der Notar diesen Umstand bescheinigen und eröffnet die sich bei ihr oder ihm befindliche letztwillige Verfügung.
3. Ist eine letztwillige Verfügung bei der Gemeinde hinterlegt oder wird sie dieser eingeliefert, kann der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die Eröffnung der Notarin oder dem Notar übertragen. Erfolgt keine Übertragung, hat die Notarin oder der Notar eine sich bei ihr oder ihm befindliche letztwillige Verfügung dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde zur Eröffnung zuzustellen.
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Bei Delegation der Eröffnung an eine Notarin oder einen Notar, haben diese dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde eine Kopie des Eröffnungsschreibens zuzustellen.
4. Sind letztwillige Verfügungen bei mehreren Notarinnen oder Notaren hinterlegt oder werden diesen eingeliefert, bestimmt der Gemeinderat oder die von der Gemeinde dafür bezeichnete Behörde die eröffnende Notarin oder den eröffnenden Notar.