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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 56 Notariatsverordnung (NV) - Mitteilung an den Einwohnergemeinderat

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
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Art. 56 Notariatsverordnung (NV) · Mitteilung an den Einwohnergemeinderat

1. Die Notarin oder der Notar, die oder der eine Verfügung von Todes wegen zu eröffnen hat, teilt dies dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde dafür bezeichneten Behörde unverzüglich mit und stellt ihm eine Kopie der Verfügung zu.

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