Art. 55 Notariatsverordnung (NV)
Art. 55 Notariatsverordnung (NV)
1. Die Inventarurkunde enthält ferner
a) den Ort, das Datum und die Zeit der Inventaraufnahme und die Namen der teilnehmenden Personen,
b) ein Verzeichnis der zum inventarisierenden Vermögen gehörenden Sachen und Rechte aller Art und auf Verlangen der Urkundspartei auch die mit dem Vermögen verbundenen Schulden und sonstigen Lasten.
2. Auf Verlangen einer Urkundspartei sind die Gegenstände des Vermögens zu schätzen. Die Notarin oder der Notar zieht dafür eine Schätzerin oder einen Schätzer bei. Verfügt die Notarin oder der Notar über die nötigen Kenntnisse, kann sie oder er die Schätzung selber vornehmen, sofern nicht eine Urkundspartei eine andere Schätzerin oder einen andern Schätzer verlangt.
3. Die Vorschriften der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars[[9]](#paragraphtext_content_fn_5104960_2_9_c) bleiben vorbehalten.