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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 54 Notariatsverordnung (NV)

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Versammlungsbeschlüsse
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Art. 54 Notariatsverordnung (NV)

1. Die Urkunde über eine Versammlung enthält ferner

a. den Ort, das Datum und die Tageszeit, während welcher die Notarin oder der Notar an der Versammlung teilgenommen hat,

b. die Feststellung der oder des Vorsitzenden über die Einberufung, Konstituierung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die allfälligen Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung,

c. die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsresultate.

2. Anträge und andere Erklärungen von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern sind nur auf deren Verlangen oder auf Beschluss der Versammlung hin in die Urkunde aufzunehmen.

3. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften über die Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen.

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