169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 51 Notariatsverordnung (NV) - Feststellung
Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Vorgängen und Zuständen - Allgemeines
Art. 51 Notariatsverordnung (NV) · Feststellung
1. Die Notarin oder der Notar hat den zu beurkundenden Vorgang oder Zustand möglichst genau festzustellen.
2. Sie oder er trifft die nötigen Vorbereitungen, um eine einwandfreie Feststellung zu gewährleisten.
3. Bei Errichtung von Erbenscheinen ist die Notarin und der Notar verpflichtet, vorgängig beim Zentralen Testamentenregister die notwendigen Informationen einzuholen.