169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 50 Notariatsverordnung (NV) - 2. Eidesstattliche Erklärung und Gelübde
Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Willenserklärungen - Hauptverfahren
Art. 50 Notariatsverordnung (NV) · 2. Eidesstattliche Erklärung und Gelübde
1. Bei der eidesstattlichen Erklärung und beim Gelübde beurkundet die Notarin oder der Notar, dass die Urkundspartei in ihrer oder seiner Gegenwart ihre Bestätigung unterzeichnet und ihr oder ihm unter Eid oder Gelübde erklärt hat, diese Bestätigung enthalte die Wahrheit.
2. Diese Beurkundung ist nur zulässig zur Rechtswahrung im Ausland.