169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 5 Notariatsverordnung (NV) - Unterschrift
Organisation des Notariats - Notariatsregister
Art. 5 Notariatsverordnung (NV) · Unterschrift
1. Die Notarin oder der Notar setzt die Unterschrift auf dem amtlichen Unterschriftenformular so bei, wie sie oder er diese in den öffentlichen Urkunden führen wird.
2. Die Aufsichtsbehörde leitet ein Exemplar des Unterschriftenformulars an die Staatskanzlei weiter.
3. Bei jeder Änderung der Unterschrift hat die Notarin oder der Notar der Aufsichtsbehörde ein Muster der neuen Unterschrift im Doppel auf dem amtlichen Unterschriftenformular einzureichen.