Art. 49 Notariatsverordnung (NV) - Besondere Verfahren 1. Kleine Grundstücke
Art. 49 Notariatsverordnung (NV) · Besondere Verfahren 1. Kleine Grundstücke
1. In folgenden Fällen ist ein vereinfachtes Verfahren zulässig
a. bei Handänderungen infolge Neuvermessung, Erstellung oder Veränderung von Strassen, ausgemarchten Wegen, Kanälen, Bachbetten und dergleichen, sofern die Erstellung oder Veränderung im öffentlichen Interesse erfolgt oder die Eigentumsübertragung mit Bodenverbesserungen zusammenhängt,
b. **\*** bei Handänderungen zwecks Abrundung, Vereinfachung der Grenzen, Ermöglichung baulicher Anlagen, betriebstechnischer Verbesserungen und dergleichen, sofern der Preis sowie der amtliche Wert für jedes einzelne Grundstück oder jeden Grundstückabschnitt nicht mehr betragen als 10'000 Franken und die handändernde Fläche pro Grundstückabschnitt 500 Quadratmeter nicht übersteigt.
2. Das vereinfachte Verfahren umfasst die Orientierung der Beteiligten über den Vertragsinhalt durch die Notarin oder den Notar und die Beurkundung ihrer Willenseinigung. Bezüglich der beteiligten Grundstücke kann auf die Messakten verwiesen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens.
3. Die Pfandentlassungsbewilligungen und die entsprechenden Grundpfandtitel werden vom Grundbuchamt eingeholt.