169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 48 Notariatsverordnung (NV) - Ergänzendes Bundesrecht
Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Willenserklärungen - Hauptverfahren
Art. 48 Notariatsverordnung (NV) · Ergänzendes Bundesrecht
1. Die Beurkundung von Willenserklärungen kann auch in den Formen erfolgen, welche das Bundesrecht für öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge vorsieht.
1a Sofern das bundesrechtliche Beurkundungsverfahren freiwillig für Verträge angewandt wird, können diese mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden, wobei eine Vertretung möglich ist. Es gelten die Ausstandsgründe nach bernischem Recht.
2. Für die Folgen einer mangelhaften Beurkundung gelten die Vorschriften des Notariatsgesetzes.