Art. 47 Notariatsverordnung (NV) - Ausserordentliche Verfahren
Art. 47 Notariatsverordnung (NV) · Ausserordentliche Verfahren
1. Versteht eine Urkundspartei die Urkundssprache nicht hinreichend, ist ihr die Urkunde durch die Notarin, den Notar, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer in eine ihr bekannte Sprache genau zu übersetzen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat der Notarin oder dem Notar zu bestätigen, dass die Urkundspartei durch die Übersetzung genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten hat und ihr zustimmt.
2. Kann eine Urkundspartei nicht hören, gibt ihr die Notarin oder der Notar die Urkunde zum Lesen. Die Urkundspartei hat die Urkunde in Gegenwart der Notarin oder des Notars zu lesen, welche oder welcher sich davon überzeugt, dass die Urkundspartei die Urkunde liest.
3. Kann eine Urkundspartei weder lesen noch hören, ist ihr die Urkunde durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für die Übermittlung zur Kenntnis zu bringen. Diese oder dieser hat der Notarin oder dem Notar zu bestätigen, dass die Urkundspartei durch die Übermittlung genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten hat und ihr zustimmt.
4. Kann eine Urkundspartei nicht unterzeichnen, hat sie der Notarin oder dem Notar ihre Zustimmung zur Urkunde ausdrücklich zu erklären. Kann sie nicht sprechen, hat eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Notarin oder dem Notar die Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.
5. Die Notarin oder der Notar macht die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Sachverständigen auf ihre Pflichten aufmerksam.