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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 46 Notariatsverordnung (NV) - Ordentliches Verfahren

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Willenserklärungen - Hauptverfahren
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Art. 46 Notariatsverordnung (NV) · Ordentliches Verfahren

1. Die Notarin oder der Notar liest den Urkundsparteien die Urkunde vor, soweit sie Willenserklärungen enthält. Grundstückbeschreibungen in öffentlichen Urkunden sind durch die Notarin oder den Notar zu erläutern.

2. Bei Bürgschaften, Bürgschaftsversprechen und den besondern Vollmachten zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 2 und 6 des Obligationenrechts [OR]) kann die Notarin oder der Notar anstelle der Vorlesung die Urkunde der Urkundspartei zum Lesen geben. Die Urkundspartei hat die Urkunde in Gegenwart der Notarin oder des Notars zu lesen, welche oder welcher sich davon überzeugt, dass die Urkundspartei die Urkunde liest.

3. Nach Bereinigung wird die Urkunde von den Urkundsparteien und der Notarin oder dem Notar unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung bezeugen die Urkundsparteien ihre Zustimmung zur Urkunde.

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