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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 45 Notariatsverordnung (NV) - Wahrung der Geheimhaltungspflicht

Beurkundungsverfahren - Beurkundung von Willenserklärungen - Allgemeines
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Art. 45 Notariatsverordnung (NV) · Wahrung der Geheimhaltungspflicht

1. Ohne Zustimmung der Urkundsparteien dürfen sich keine Personen im Beurkundungsraum aufhalten, die nicht mitwirken müssen.

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