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Art. 42a Notariatsverordnung (NV) - Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 42a Notariatsverordnung (NV) · Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen

1. Die Notarin oder der Notar kann elektronische Ausfertigungen der von ihr oder ihm erstellten Urschriften erstellen.

2. Sie oder er kann Kopien von elektronischen oder papierenen Originalen sowie den Medienwechsel von papierenen zu elektronischen Kopien oder umgekehrt beglaubigen.

3. Sie oder er muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne der Bundesgesetzgebung über die elektronische Signatur beruht.

4. Für die technischen Anforderungen und das Verfahren gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 23. September 2011 über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV).

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