Art. 42 Notariatsverordnung (NV) - Aushändigung von Urschriften
Art. 42 Notariatsverordnung (NV) · Aushändigung von Urschriften
1. Unselbstständige Urkunden sind den Berechtigten auszuhändigen. Die Urschrift und das Papierdokument, dem sie nachgetragen oder mit dem sie verbunden ist, sind auf jedem Blatt zu siegeln.
2. Den Berechtigten sind auf ihr Verlangen ferner auszuhändigen
a) Erbenscheine, soweit sie nicht Grundstücke betreffen,
b) selbstständige Bürgschaftsurkunden,
c) selbstständige Urkunden gemäss Artikel 11 Absatz 3 IPRG zur Rechtswahrung im Ausland.
3. Urschriften gemäss Absatz 2 sind auf jedem Blatt zu siegeln.
4. Auf Verlangen der Berechtigten hat die Notarin oder der Notar eine Kopie der ausgehändigten Urschrift in der Urschriftensammlung aufzubewahren.
5. Die Urschriften von Verfügungen von Todes wegen und von Vorsorgeaufträgen gemäss Artikel 360 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[[6]](#paragraphtext_content_fn_5104921_2_6_c) sind auf Verlangen der Testatorin oder dem Testator oder den Vertragsparteien beziehungsweise der auftraggebenden Person zum Zweck der Vernichtung auszuhändigen. Die Notarin oder der Notar nimmt hierüber ein Verbal auf, das sie oder er anstelle der ausgehändigten Urschrift der Urschriftensammlung beifügt. Werden solche Urschriften nach Schliessung des Büros nicht von einer Büronachfolgerin oder einem Büronachfolger aufbewahrt, gilt diese Bestimmung auch für die aufbewahrende Stelle.