169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 41 Notariatsverordnung (NV) - Vorübergehende Herausgabe der Urschrift
Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 Notariatsverordnung (NV) · Vorübergehende Herausgabe der Urschrift
Die Notarin oder der Notar darf die von ihr oder ihm verwahrte Urschrift nur gestützt auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde, einer Richterin oder eines Richters vorübergehend diesen Behörden vorlegen; der Richterin oder dem Richter darf die Urschrift nur vorgelegt werden, wenn eine Auskunftspflicht der Notarin oder des Notars besteht.
Vor der Herausgabe der Urschrift hat die Notarin oder der Notar eine Ausfertigung zu erstellen und auf dieser zu bescheinigen, wann und an wen sie oder er die Urschrift herausgegeben hat. Diese Ausfertigung bleibt während der Dauer der Herausgabe in der Urschriftensammlung. Anschliessend ist sie zu vernichten.