169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 40 Notariatsverordnung (NV) - Nummerierung und Aufbewahrung der Urschriften
Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 Notariatsverordnung (NV) · Nummerierung und Aufbewahrung der Urschriften
Die gemäss Artikel 69 zu registrierenden Urschriften sind chronologisch zu nummerieren. Sie bleiben in Verwahrung der Notarin oder des Notars, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, und sind zusammen mit den Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern in der Urschriftensammlung zweckmässig aufzubewahren.