169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 4 Notariatsverordnung (NV) - Ausweise anderer Kantone
Organisation des Notariats - Notariatsregister
Art. 4 Notariatsverordnung (NV) · Ausweise anderer Kantone
Die Aufsichtsbehörde anerkennt anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung in das Notariatsregister, sofern die Ausbildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält.