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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 4 Notariatsverordnung (NV) - Ausweise anderer Kantone

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 4 Notariatsverordnung (NV) · Ausweise anderer Kantone

Die Aufsichtsbehörde anerkennt anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung in das Notariatsregister, sofern die Ausbildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält.

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