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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 3c Notariatsverordnung (NV) - Meldepflicht

Organisation des Notariats - Notariatsregister
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Art. 3c Notariatsverordnung (NV) · Meldepflicht

Das oberste Leitungsorgan der Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse und der wirtschaftlichen Berechtigungen im Aktionärs- oder Gesellschafterkreis der Aufsichtsbehörde zu melden.

Es meldet der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Unterlagen gemäss Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis f.

Wird die Meldepflicht verletzt, kann die Aufsichtsbehörde der Kapitalgesellschaft die Bewilligung gemäss Artikel 3b entziehen.

Im Rahmen der notariatsrechtlichen Revision hat das oberste Leitungsorgan jeweils die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 3a und 3b zu bestätigen.

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