Art. 3b Notariatsverordnung (NV) - Bewilligung der Aufsichtsbehörde
Art. 3b Notariatsverordnung (NV) · Bewilligung der Aufsichtsbehörde
1. Eine Kapitalgesellschaft, die beabsichtigt, durch eine bei ihr angestellte Person mit Eintrag im bernischen Notariatsregister eine hauptberufliche Notariatstätigkeit auszuüben, hat hierfür von der Aufsichtsbehörde vorgängig eine Bewilligung einzuholen. Sie hat dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen
a) Statuten mit Handelsregisterauszug und das vom obersten Leitungsorgan unterzeichnete Aktien- bzw. Anteilsbuch,
b) Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten an den Gesellschaftsanteilen, das vom obersten Leitungsorgan unterzeichnet ist,
c) Aktionärs- oder Gesellschafterbindungsverträge,
d) Organisationsreglement,
e) Erklärung des Verwaltungsrats beziehungsweise der Geschäftsführung betreffend Unabhängigkeit der angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister, Einhaltung der Berufspflichten und insbesondere der Geheimhaltungspflicht,
f) Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung.
2. Die gesuchstellende Kapitalgesellschaft muss mit den notwendigen Unterlagen insbesondere folgende Nachweise bezüglich Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Aktien und Partizipationsscheine bzw. Stammanteile) erbringen
a) Verweigerungspflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschafterversammlung eines Erwerbs, welcher die Quoren gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben c, d, e und h verletzt,
b) Verweigerungspflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschafterversammlung eines Erwerbs durch Personen, die keine Erklärung abgeben, wonach sie die Gesellschaftsanteile auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwerben,
c) Pflicht des obersten Leitungsorgans bzw. der Gesellschafterversammlung, die Zustimmung zum Erwerb zu verweigern und die Übernahme zum wirklichen Wert oder vertraglich vereinbarten Wert anzubieten, sofern Personen ohne Eintrag im Notariatsregister Gesellschaftsanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erwerben und deswegen die Voraussetzungen gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben c, d, e oder h nicht mehr erfüllt wären,
d) Ausschluss der Nutzniessung an Gesellschaftsanteilen.
3. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen zwecks Abklärung der fachlichen Unabhängigkeit der angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister.