Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 3a Notariatsverordnung (NV) - Voraussetzungen einer Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft

Organisation des Notariats - Notariatsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3a Notariatsverordnung (NV) · Voraussetzungen einer Anstellung bei einer Kapitalgesellschaft

1. Eine Person mit Eintrag im bernischen Notariatsregister kann den Notariatsberuf im Anstellungsverhältnis bei einer Kapitalgesellschaft ausüben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) Sitz der Gesellschaft befindet sich im Kanton Bern,

b) Erbringen von notariellen und anderen Rechtsdienstleistungen ist Hauptzweck der Gesellschaft,

c) Aktien- oder Stammkapital ist mindestens zu drei Vierteln im Besitz von Personen, die im Notariatsregister eingetragen sind,

d) Personen mit Eintrag im Notariatsregister müssen auf Stufe General- oder Gesellschafterversammlung mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen haben,

e) Mitglied im obersten Leitungsorgan dürfen nur Personen mit Eintrag im Notariats- oder Anwaltsregister sein. Personen mit Eintrag im Notariatsregister müssen mindestens eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen haben,

f) Aktien und Partizipationsscheine müssen auf den Namen lauten und können nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats übertragen werden. Stammanteile dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden.

g) Bestimmung in den Statuten oder im Organisationsreglement, wonach eine Notarin oder ein Notar fachlich keiner Person ohne Eintrag im Notariatsregister unterstellt ist,

h) Statutenbestimmung, wonach nur aktiv in der Gesellschaft tätige Personen zum Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter gehören. Vorbehalten bleibt einzig die zu befristende Mitwirkung von Personen, die sich altershalber entschlossen haben, ihren Eintrag im Notariatsregister zu löschen,

i) Statutenbestimmung, sofern die Gesellschaft die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit für die bei ihr angestellten Personen mit Eintrag im Notariatsregister übernimmt.

k) Gesellschaft verfügt über eine Bewilligung gemäss Artikel 3b.

2. Bei Kleinstgesellschaften mit höchstens drei beteiligten Personen und in obersten Leitungsorganen mit höchstens drei Mitgliedern beträgt das notwendige Minimalquorum gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e zwei Drittel.

← Art. 3 Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 3b Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →