169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 39 Notariatsverordnung (NV) - Beilagen zur Urschrift
Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Notariatsverordnung (NV) · Beilagen zur Urschrift
1. Die Ausweise von Vertreterinnen oder Vertretern und alle anderen Beilagen sind der Urschrift im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen.
2. Die Beilagen sind zu nummerieren und mit einem Zeugnis der Notarin oder des Notars über ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Urschrift zu versehen.