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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 39 Notariatsverordnung (NV) - Beilagen zur Urschrift

Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 39 Notariatsverordnung (NV) · Beilagen zur Urschrift

1. Die Ausweise von Vertreterinnen oder Vertretern und alle anderen Beilagen sind der Urschrift im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen.

2. Die Beilagen sind zu nummerieren und mit einem Zeugnis der Notarin oder des Notars über ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Urschrift zu versehen.

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