169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 38 Notariatsverordnung (NV) - Unselbstständige Urkunden
Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 38 Notariatsverordnung (NV) · Unselbstständige Urkunden
1. Folgende Urschriften dürfen einem anderen Dokument nachgetragen oder mit einem solchen Dokument verbunden werden
a) Beglaubigungen,
b) Bescheinigungen,
c) Bürgschaftsurkunden,
d) Wechselproteste,
e) eidesstattliche Erklärungen, Gelübde und andere Urkunden gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3159813_2_5_c) zur Rechtswahrung im Ausland.
2. Die Beurkundung ist auf dem Dokument vorzunehmen, auf das sie sich bezieht. Ist das nicht möglich, ist die Urschrift mit dem Dokument in geeigneter Weise zu verbinden.
3. Besteht ein Papierdokument aus mehreren Blättern, ist die Gesamtzahl der Blätter, auf die sich die Urschrift bezieht, anzugeben.