169.112
NVONRN
CH-BE
Art. 36 Notariatsverordnung (NV) - Änderungen
Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 Notariatsverordnung (NV) · Änderungen
1. In einer Urkunde darf nicht radiert werden. Gestrichene Textteile müssen leserlich bleiben. Beifügungen sind in der Urkunde vorzunehmen.
2. Die Notarin oder der Notar hat die Änderungen in der Urkunde unter Angabe der Anzahl der gestrichenen oder eingefügten Wörter, Ziffern oder Zeichen zu bescheinigen. Bezieht sich die Änderung auf eine Willenserklärung, ist die Bescheinigung auch von den Urkundsparteien zu unterzeichnen.
3. Sinnändernde Streichungen oder Beifügungen, die nicht unterschriftlich anerkannt sind, gelten als nicht erfolgt.
4. Nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens können Änderungen jeder Art nur noch in der Form einer Nachtragsbeurkundung vorgenommen werden.