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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 35 Notariatsverordnung (NV) - Formalien

Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 35 Notariatsverordnung (NV) · Formalien

Die Urkunde ist in lesbarer, alterungsbeständiger und dokumentenechter Schrift abzufassen. Leere Stellen sind auszustreichen.

Für Beglaubigungen und Verbale ist die Verwendung eines Stempels mit dem entsprechenden Text zulässig.

Es dürfen keine Abkürzungen verwendet werden, die nicht allgemein bekannt sind.

Für die Angabe von Summen, Massen und Gewichten sind die gesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen zu verwenden.

Endsummen und das Datum der Beurkundung sind in Ziffern und in Wörtern zu schreiben.

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