Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.112 NVONRN CH-BE

Art. 34 Notariatsverordnung (NV) - Inhalt der Urkunde

Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Notariatsverordnung (NV) · Inhalt der Urkunde

1. Die Urkunde hat ausser dem Gegenstand der Beurkundung zu enthalten

a. den Namen, Vornamen und Beruf der Notarin oder des Notars mit dem Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister sowie den Ort des Büros,

b. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit sowie den Wohnort der Urkundsparteien und der von ihnen vertretenen Personen sowie der Nebenpersonen,

c. die Feststellung, welche Förmlichkeiten des Beurkundungsverfahrens eingehalten worden sind,

d. die Angabe von Ort und Datum der Beurkundung,

e. die Unterschriften der Notarin oder des Notars, der oder des Sachverständigen sowie der Übersetzerin oder des Übersetzers und bei der Beurkundung von Willenserklärungen diejenigen der Urkundsparteien.

2. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind die Firma oder der Name, der Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie der Name, der Vorname, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, der Wohnort und die Art der Zeichnung der für sie handelnden Personen anzugeben.

3. Es ist anzugeben, wie die Identität der Nebenpersonen und, bei der Beurkundung von Willenserklärungen, jene der Urkundsparteien festgestellt worden ist.

4. In der Urkunde ist auf Ausweise von Vertreterinnen und Vertretern sowie auf alle anderen Beilagen zu verweisen.

5. Urkunden, die sich auf ein Grundstück beziehen, müssen dieses genau bezeichnen und bei dessen rechtsgeschäftlicher Übertragung die ganze grundbuchliche Beschreibung enthalten. Bei Vermögensübertragungen gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG[[4]](#paragraphtext_content_fn_5104895_2_4_c)) und Erbgangsurkunden genügt die genaue Bezeichnung.

6. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Beurkundungsverfahren bleiben vorbehalten.

← Art. 33 Notariatsverordnung (NV) Zuständigkeit Art. 35 Notariatsverordnung (NV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

d9e4489b5971d8f7d6cb · be (Art. 34 Abs. 3 NV)
Notary Disciplinary Fine Appeal Regarding Real Estate Notarization Errors
The court found that the notary violated this provision by failing to specify the method used to verify the identity of the contracting parties in the deed.
d9e4489b5971d8f7d6cb · be (Art. 34 Abs. 5 NV)
Notary Disciplinary Fine Appeal Regarding Real Estate Notarization Errors
The court found that the notary violated this provision by not including the full cadastral description in the original deed, which led to the partial upholding of the appeal regarding the property description aspect.