Art. 34 Notariatsverordnung (NV) - Inhalt der Urkunde
Art. 34 Notariatsverordnung (NV) · Inhalt der Urkunde
1. Die Urkunde hat ausser dem Gegenstand der Beurkundung zu enthalten
a. den Namen, Vornamen und Beruf der Notarin oder des Notars mit dem Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister sowie den Ort des Büros,
b. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit sowie den Wohnort der Urkundsparteien und der von ihnen vertretenen Personen sowie der Nebenpersonen,
c. die Feststellung, welche Förmlichkeiten des Beurkundungsverfahrens eingehalten worden sind,
d. die Angabe von Ort und Datum der Beurkundung,
e. die Unterschriften der Notarin oder des Notars, der oder des Sachverständigen sowie der Übersetzerin oder des Übersetzers und bei der Beurkundung von Willenserklärungen diejenigen der Urkundsparteien.
2. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind die Firma oder der Name, der Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie der Name, der Vorname, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, der Wohnort und die Art der Zeichnung der für sie handelnden Personen anzugeben.
3. Es ist anzugeben, wie die Identität der Nebenpersonen und, bei der Beurkundung von Willenserklärungen, jene der Urkundsparteien festgestellt worden ist.
4. In der Urkunde ist auf Ausweise von Vertreterinnen und Vertretern sowie auf alle anderen Beilagen zu verweisen.
5. Urkunden, die sich auf ein Grundstück beziehen, müssen dieses genau bezeichnen und bei dessen rechtsgeschäftlicher Übertragung die ganze grundbuchliche Beschreibung enthalten. Bei Vermögensübertragungen gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG[[4]](#paragraphtext_content_fn_5104895_2_4_c)) und Erbgangsurkunden genügt die genaue Bezeichnung.
6. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Beurkundungsverfahren bleiben vorbehalten.