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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 33 Notariatsverordnung (NV) - Urkundssprache

Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 33 Notariatsverordnung (NV) · Urkundssprache

1. Urkundssprache ist in der Regel die Sprache des Verwaltungskreises, in dem die Notarin oder der Notar das Büro hat. Auf Verlangen der Beteiligten kann die Notarin oder der Notar in einer anderen Sprache beurkunden, wenn sie oder er diese genügend beherrscht.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Sprache von Urkunden, welche als Ausweis für Eintragungen in öffentliche Register bestimmt sind.

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