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169.112 NVONRN CH-BE

Art. 31 Notariatsverordnung (NV) - Mitwirkende Personen

Beurkundungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 31 Notariatsverordnung (NV) · Mitwirkende Personen

1. Urkundspartei ist, wer in eigenem Namen oder als Vertreterin oder Vertreter rechtsgeschäftliche oder prozessrechtliche Willenserklärungen oder Wissenserklärungen beurkunden lässt oder die Notarin oder den Notar mit der Feststellung von Vorgängen und Zuständen rogiert.

2. Nebenpersonen sind Sachverständige, Übersetzerinnen oder Übersetzer sowie Schätzerinnen oder Schätzer. Sie müssen handlungsfähig sein.

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